Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Freiberufliche Zahnarztpraxis ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigungsfähig

Eine freiberufliche Zahnarztpraxis ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Für die Unternehmensbewertung ist die modifizierte Ertragswertmethode anzuwenden.
Dabei besteht der Wert aus dem Substanzwert und dem immateriellen Vermögenswert, dem sog. Goodwill, unabhängig davon, ob das Unternehmen wirklich verkauft wird. Hierbei ist jedoch auch die besondere Bedeutung des Inhabers des Unternehmens zu berücksichtigen, beispielsweise ein hoher Bekanntheitsgrad.

Der BGH erklärt hierbei die reine Umsatzbewertung und das reine Ertragswertverfahren für die Unternehmensbewertung für unanwendbar.

Bei der stichtagsbezogenen Bewertung des Unternehmens im Zugewinnausgleich sind latente Ertragssteuern abzusetzen, wobei eine Verwertbarkeit der Praxis notwendige Voraussetzung ist.

Mit der Berücksichtigung des Goodwill im Zugewinnausgleich wird nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, mithin ist die konkrete Arbeitsleistung des Inhabers ausgenommen und nur der immaterielle Vermögenswert einbezogen. Der Unterhaltsanspruch beruht demgegenüber auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 40 09 vom 09.02.2011
Normen: BGB §§ 1375 I, 1376 II, 1378 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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