Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Anordnung der Betreuung gegen den Willen eines Volljährigen

Der BGH hat eine Bestellung eines Betreuers gegen den Willen eines Volljährigen für unzulässig erklärt.

Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine zur freien Willensbildung fähigen Bürger in ihrer Freiheit zu beschränken, wenn sie sich selbst oder andere nicht gefährden. Es ist jedoch stets zu prüfen ist, ob die Ablehnung des Betreuuers auf einem freien Willensentschluss des Volljährigen beruht.
Dazu ist erforderlich, dass der Betroffene die Einsichtsfähigkeit besitzt, für und gegen eine Betreuung sprechende Aspekte zu erkennen und abzuwägen und nach diesen Erkenntnissen zu handeln. Jedoch dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.
Dieser muss jedoch in der Lage sein, seine Defizite im Wesentlichen richtig einzuschätzen, um die Erforderlichkeit einer Betreuung abzusehen bzw. Folgen einer fehlenden Betreuung.

Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an einen Sachverständigen führt der BGH aus, dass der sachverständige Arzt, ein Arzt für Psychiatrie sein soll, bzw. Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben soll.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 526 10 vom 09.02.2011
Normen: BGB § 1896 Ia; FamFG § 280 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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