Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform

Für die vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Reform der Erbschaftsteuer liegen jetzt erste Eckpunkte fest.

Am 5. November 2007 haben sich die Spitzen der Großen Koalition auf die Eckpunkte der anstehenden Erbschaftsteuerreform geeinigt. Schon am 21. November 2007 hat dann das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts veröffentlicht. Voraussichtlich bis zum Frühjahr 2008 soll das Gesetzgebungsverfahren dann abgeschlossen werden. Daraus folgt auch Handlungsbedarf in den Fällen, in denen eine Versteuerung nach dem alten, noch geltenden Recht günstiger ist.

Einen erheblichen Teil der Reform machen Änderungen im Bewertungsrecht aus, da das Bundesverfassungsgericht gerade diesen Teil kritisiert hat. Die Änderungen im Bewertungsrecht sind zahlreich, jedoch für Gestaltungsüberlegungen nicht von zentraler Bedeutung. Doch da das Bewertungsrecht auch in anderen Teilen des Steuerrechts eine Rolle spielt, hat die Erbschaftsteuerreform insoweit auch Auswirkungen auf andere Steuerarten, beispielsweise die Grunderwerbsteuer. Alle Änderungen im Bewertungsrecht dienen dazu, den Wert von Betrieben, Immobilien und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen möglichst realitätsnah zu bestimmen. Das Ziel ist immer der sogenannte "gemeine Wert", also der Preis, den ein Fremder für das Objekt zahlen würde und müsste - bei Immobilien beispielsweise der Verkehrswert.

An den Steuerklassen selbst ändert sich nichts, allerdings werden die Freibeträge zum Teil erheblich angehoben: Für Ehegatten ist ein Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen (bisher 307.000 Euro). Kinder erhalten mit 400.000 Euro fast den doppelten Freibetrag (bisher 205.000 Euro), für Enkel vervierfacht sich der Freibetrag sogar annähernd von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Neu ist, dass eingetragene Lebenspartner mit 500.00 Euro denselben Freibetrag erhalten wie Ehegatten, allerdings bleiben sie in der ungünstigen Steuerklasse III, während Ehegatten zur Steuerklasse I gehören.

Damit das Aufkommen der Erbschaftsteuer von derzeit rund 4 Mrd. Euro im Jahr angesichts höherer Freibeträge und anderer Vergünstigungen erhalten bleibt, werden aber die Steuersätze steigen. Dies allerdings nur in den Steuerklassen II und III, in Steuerklasse I bleiben die bisherigen Steuersätze von 7 % bis 30 % unverändert. Geprüft wird noch eine stärkere Spreizung der Steuersätze in Abhängigkeit von der Höhe der Erbschaft oder Schenkung.

Das Bundesverfassungsgericht lässt auch für die Zukunft Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu, allerdings sollen diese klar im Gesetz stehen und nicht mehr in den Bewertungsvorschriften versteckt werden. Entsprechend umfangreich sind die geplanten Verschonungsregelungen. Am einfachsten verhält es sich bei Immobilien: Der derzeit geltende pauschale Bewertungsabschlag von 20 % fällt weg, nur für vermietete Wohnimmobilien ist noch ein Abschlag von 10 % vorgesehen.

Beim Betriebsvermögen sollen bis zu 85 % des Wertes steuerfrei bleiben, für 15 % des Wertes ist die Steuer also in jedem Fall sofort fällig. Voraussetzung für die Verschonung ist aber, dass die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) "in seinem vermögenswerten Bestand" fortgeführt wird. Erhalt der Arbeitsplätze bedeutet, dass die Lohnsumme 70 % ihrer durchschnittlichen Höhe in den fünf Jahren vor dem Betriebsübergang nicht unterschreitet. Damit Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt werden, muss die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen.

Um Missbrauch vorzubeugen ist noch eine weitere Einschränkung vorgesehen: Das Betriebsvermögen muss seit mindestens zwei Jahren im Betrieb sein, und der Betrieb darf nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Die Option, Geldvermögen, Wertpapiere und Immobilien im Betriebsvermögen zu parken, um von der günstigeren steuerlichen Behandlung zu profitieren, ist also nur noch sehr eingeschränkt möglich. Für Kleinbetriebe soll es eine Freigrenze (kein Freibetrag) von 100.00 bis 150.00 Euro geben, um den hohen Bewertungsaufwand von vornherein zu vermeiden.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, soll die Erbschaftsteuer in zehn Jahresschritten entfallen - eben bis zur maximalen Höhe von 85 % des Betriebsvermögens. Das Unterschreiten der Mindestlohnsumme, die Veräußerung, die Betriebsaufgabe, eine Überentnahme oder die Entnahme von Betriebsvermögen während der Behaltensfrist führen zur Nachversteuerung. Das genaue Verfahren der Nachversteuerung wird wohl noch Gegenstand einiger Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren sein.

Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, womit nach heutigem Stand im ersten Halbjahr 2008 zu rechnen ist, gilt für alle Erbschaften und Schenkungen zwingend das neue Recht. Nur für Erben soll es aber auch die Option geben, das neue Recht auf Antrag auch auf Erbfälle anwenden zu lassen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Inkrafttreten der Reform liegen. Für Schenkungen gilt dagegen zwingend der Tag des Inkrafttretens als Stichtag für den Übergang vom alten zum neuen Recht.

Nachdem jetzt die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform feststehen, gibt es ein kleines Zeitfenster, um eine steueroptimale Vermögensübergabe zu planen. Handlungsbedarf besteht beispielsweise bei Immobilienvermögen - in den meisten Fällen ist hier das alte Recht günstiger. Auch eine mittelbare Grundstücksschenkung, also eine zweckgebundene Geldschenkung zum Bau oder Kauf einer Immobilie ist nur nach altem Recht steuerbegünstigt, weil in diesen Fällen nicht der Geldbetrag, sondern der deutlich günstiger bewertete Grundbesitz die Besteuerungsgrundlage ist. Bei Betriebsvermögen lassen sich keine allgemeinen Empfehlungen geben, sondern es kommt unter anderem darauf an, ob die Behaltensfrist voraussichtlich eingehalten werden kann, und wie das Betriebsvermögen zusammengesetzt ist. Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.

 
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