Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erbrecht nichtehelicher Kinder

Der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der Erbfolge für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 bleibt bestehen.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt, womit das Kind auch kein gesetzliches Erbrecht hatte. Zwar wurde das Gesetz 1970 für alle damals noch nicht volljährigen Kinder geändert, aber umgekehrt blieben die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder weiter von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf eine Beschwerde hin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings festgestellt, dass diese Regelung das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens beeinträchtigt und diskriminierend ist.

Wegen dieser Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 das Gesetz entsprechend geändert und diese Stichtagsregelung rückwirkend für alle ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben. Bei Erbfällen bis zum 28. Mai 2009 gilt aber weiter der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge. Dagegen hat ein Betroffener geklagt und ist nun in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage gescheitert.

Der Bundesgerichtshof sieht in der Aufrechterhaltung der Ausschlussregelung für Altfälle keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der deutsche Gesetzgeber durfte nach Ansicht der Bundesrichter insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der dann gültigen Regelung eine entsprechend große Bedeutung zumessen.

Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, war dieses Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines Vaters von dessen Erbe nicht mehr berechtigt. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.

 
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